Allgemeine Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen als PDF (38 KB) 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Strama-MPS Maschinenbau GmbH & Co. KG (nachfolgend „Strama-MPS“) gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Strama-MPS abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Strama-MPS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Strama-MPS gelten auch dann, wenn Strama-MPS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 In den zwischen Strama-MPS und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen und sonstigen Werk- und/oder Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen Strama-MPS  und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Vertragsschluss 

2.1 Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Strama-MPS dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung  annehmen.

2.2 Angebote und Kostenvoranschläge von Strama-MPS sind – sofern nicht anders vereinbart - freibleibend und unverbindlich. Für den Fall eines Angebotes durch Strama-MPS ist dieses nur für die Dauer von zwei Wochen oder für den im Angebot genannten Zeitraum verbindlich.

2.3 Ein Vertrag zwischen Strama-MPS und dem Kunden kommt - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Strama-MPS zustande. Die Übersendung einer Rechnung steht  einer Auftragsbestätigung gleich.

2.4 Die von Strama-MPS übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit Strama-MPS diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt.

2.5 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen behält sich Strama-MPS Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Strama-MPS Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist Strama-MPS unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. 

 

3. Spezifizierung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden 

3.1 Stellt Strama-MPS den Vertragsgegenstand selbst her oder wird dieser durch Strama-MPS sonst wie ver- bzw. bearbeitet und hat der Kunde hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, stellt der Kunde Strama-MPS von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben frei, die Strama-MPS zu zahlen hat, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Kunden als Verletzung eines Patents, einer Marke, des Urheberrechtsschutzes oder sonstigem Schutzrecht eines Dritten herausgestellt hat.

3.2 Strama-MPS behält sich das Recht vor, die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung des Auftrags hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

 

4. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung 

4.1 Die Preise ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten der Strama-MPS und verstehen sich ohne Verpackung und Versand (ex works) es sei denn, es ist im Angebot etwas Abweichendes angegeben.

4.2 Montagen, Reparaturen und sonstige Leistungen werden zu den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen, welche bei Strama-MPS angefordert werden können, abgerechnet.

4.3 Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von Strama-MPS.

4.4 Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) werden Zuschläge erhoben. Gleiches gilt für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

4.5 Bei Teillieferungen oder –leistungen nach Ziffer I. 5.2 steht Strama-MPS ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu.

4.6 Strama-MPS behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.

4.7 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von Strama-MPS nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich Strama-MPS die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist Strama-MPS berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an Strama-MPS übersendet.

4.8 Werden Schecks und Wechsel von Strama-MPS entgegengenommen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber, unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden; insbesondere sind Wechselsteuern vom Kunden zu tragen.

4.9 Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort mit Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit Ablauf  von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4.10 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist Strama-MPS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.11 Werden Strama-MPS Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig.

4.12 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Strama-MPS anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen Strama-MPS an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Strama-MPS.

 

5. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang  

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung oder Leistung ab Werk vereinbart (ex works).

5.2 Strama-MPS ist zu Teillieferungen und ‑leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch Strama-MPS.

5.4 Wird der Transport oder die Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden auf seinen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware bei Strama-MPS auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

5.5 Transportschäden sind Strama-MPS sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen, schriftlich anzuzeigen.

5.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

6. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, Gefahrübergang bei Annahmeverzug 

6.1 Die Angabe von Liefer- und Leistungszeiten durch Strama-MPS sind unverbindlich, es sei denn, dass Strama-MPS den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.

6.2 Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder mitgeteilt ist, dass der Vertragsgegenstand zur Abholung bereit steht. Wird die Leistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht, sind Leistungsfristen mit Erbringung der Leistung eingehalten.

6.3 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen abgeklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Strama-MPS wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.

6.4 Die Erfüllung des Vertrages durch Strama-MPS bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

6.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Strama-MPS - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die Strama-MPS nicht zu vertreten hat und durch die Strama-MPS die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von Strama-MPS nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Dauern die vorstehend genannten Umstände länger als vier Monate an, ist auch Strama-MPS berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

6.6 Kann eine Lieferung oder Leistung aus von Strama-MPS nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, ist Strama-MPS berechtigt, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall beiderseitiger nicht zu vertretender Unmöglichkeit.

6.7 Kommt Strama-MPS in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziffer I.9. Die Haftung für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist für jede volle Woche des Verzuges begrenzt auf 0,5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Maximalbetrag für den Strama-MPS haftet ist auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.

6.8 Setzt der Kunde Strama-MPS, wenn Strama-MPS bereits in Verzug geraten ist, schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Frist zur Leistung, ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Die Frist muss mindestens vier Wochen betragen. Schadensersatzansprüche gegen Strama-MPS infolge Verzuges richten sich nach Ziffer I.9.

6.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Strama-MPS berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Strama-MPS behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten.

6.10 Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

 

7. Gewährleistung bei Rechtsmängel 

7.1 Führt die Benutzung des Vertragsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Strama-MPS auf seine Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Strama-MPS ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Strama-MPS wird den Kunden innerhalb der Frist von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die Regelung in Ziffer I. 3 bleibt hiervon unberührt.

7.2 Die in Ziffer I. 7.1 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer I. 9 für den Fall von Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend.

7.3 Die Ansprüche bestehen nur, wenn

  • der Kunde Strama-MPS unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde Strama-MPS in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Strama-MPS die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer I. 7.1 ermöglicht,
  • Strama-MPS alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 

 

8. Gewährleistung bei Sachmängel 

8.1 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung, sofern sich nicht aus Ziffer I. 8.5 etwas anderes ergibt, auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall ist Strama-MPS nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.

8.2 Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss mindestens vier Wochen betragen und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Strama-MPS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.3 Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Strama-MPS erfolgen. Die hierfür anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an Strama-MPS an deren Geschäftssitz auf Strama-MPS über.

8.4 Im Fall der Ersatzlieferung bzw. –leistung zum Zwecke der Nacherfüllung, hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.

8.5 Ist Strama-MPS zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Strama-MPS zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Im Übrigen ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer I. 9.

8.6 Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Strama-MPS selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen.

8.7 Darüber hinaus entfallen Gewährleistungsansprüche insbesondere in folgenden Fällen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung des Vertragsgegenstandes, sowie bei Änderungen an dem Vertragsgegenstand durch den Kunden oder in dessen Aufrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis der Strama-MPS.

 

9. Haftung 

9.1 Strama-MPS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Strama-MPS nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

9.2 Die Haftung für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

9.3 Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die Strama-MPS nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. ‑ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.5 Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären.

9.6 Soweit die Haftung der Strama-MPS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

10. Verjährung 

10.1 Mängelansprüche und Haftungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten.

10.2 Mängelansprüche des Kunden wegen Mängel an Bauwerken und Werken, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, verjähren in fünf Jahren.

10.4 Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.5 Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

11. Softwarenutzung 

11.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

11.2 Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Strama-MPS zu verändern.

11.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Strama-MPS bzw. beim Softwarelieferanten.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht  

12.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Strama-MPS in Straubing.

12.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Straubing als Gerichtsstand vereinbart.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

 

13. Datenspeicherung 

Strama-MPS ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.

 

II. Besondere Bestimmungen für Produktlieferungen 

1. Vergütung, Fälligkeit 

1.1 Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Importware liegt dem in der Auftragsbestätigung genannten €-Preis der an dem Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung gültige Wechselkurs der Fremdwährung zugrunde.

1.2 Überschreitet die Gesamtvergütung einen Betrag von € 200.000,00 ist Strama-MPS berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen. In diesem Fall sind 30 % der vereinbarten Vergütung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung, weitere 60 % sofort mit Gefahrübergang und weitere 10 % der vereinbarten Vergütung mit Ablauf von zwei Wochen nach Gefahrübergang an Strama-MPS zu zahlen. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist Strama-MPS berechtigt, die Lieferung einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben. 

 

2. Mängelgewährleistung 

2.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei der Untersuchung ist die Ware nach der schriftlich mit Strama-MPS vereinbarten Spezifikation zu überprüfen. Liegt eine solche nicht vor, so gilt die vom Hersteller erstellte Spezifikation der gelieferten Sache als Maßstab. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber Strama-MPS schriftlich zu rügen.

2.2 Werbeaussagen oder andere öffentliche Äußerungen und Erklärungen Dritter begründen keinen Sachmangel. Insoweit ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 

 

3. Kauf auf Probe 

3.1 Wird die Lieferung von Muster- oder Testgeräten vereinbart, so kann der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist durch schriftliche Erklärung der Missbilligung vom Vertrag zurücktreten.

3.2 Für den Kauf auf Probe gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere geht die Gefahr entsprechend Ziffer II 2.4 auf den Kunden über.

3.3 Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung des Vertragsgegenstandes. Alle Rücksendungen sind Strama-MPS vorher schriftlich anzukündigen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen Waren geht erst mit der Übergabe an Strama-MPS an deren Geschäftssitz auf Strama-MPS über. Der Kunde ist verpflichtet die Ware vollständig und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.

 

4. Eigentumsvorbehaltssicherung 

4.1 Strama-MPS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden auf Grund der Geschäftsbeziehungen bestehen, vor. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die Strama-MPS aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erwirbt.  

4.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

4.3 Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Strama-MPS berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Strama-MPS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

4.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

4.5 Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; er tritt Strama-MPS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung von Strama-MPS (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Strama-MPS nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Strama-MPS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Strama-MPS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Strama-MPS verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Strama-MPS vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Strama-MPS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Strama-MPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, Strama-MPS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Strama-MPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Strama-MPS anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Strama-MPS.

4.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die verkaufte Ware wird der Kunde auf das Eigentum von Strama-MPS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, um Strama-MPS die Möglichkeit zur Interventionsklage nach § 771 ZPO zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Strama-MPS die bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

4.8 Strama-MPS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Strama-MPS.

 

5. Versicherungsvertragliche Ansprüche 

Soweit Strama-MPS bezüglich des Vertragsgegenstandes unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben, erteilt der Kunde Strama-MPS bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

 

6. Ausfuhr 

6.1 Der Kunde verpflichtet sich, die von Strama-MPS gelieferten Waren und technischen Informationen nur unter Beachtung der einschlägigen Ausfuhrbestimmungen auszuführen und die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern aufzuerlegen.

6.2 Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen und ggf. an Strama-MPS zu erstatten.

 

7. Herkunftskennzeichnung 

Jede Veränderung der Lieferung oder Leistung von Strama-MPS, insbesondere deren Kennzeichnung, die einen Herkunftshinweis des Kunden oder eines Dritten beinhaltet  oder die den Anschein erweckt, dass es sich um ein Erzeugnis des Kunden oder eines Dritten handelt, ist unzulässig, es sei denn, Strama-MPS hat hierzu vorher schriftlich die Zustimmung erteilt.

 

8. Kündigungsrecht 

Stellt Strama-MPS den zu liefernden Vertragsgegenstand selbst her, kann der Kunde den Vertrag vor Fertigstellung nur aus wichtigem Grund kündigen. 

 

III. Besondere Bestimmungen für Montageleistungen 

Mitwirkungspflichten des Kunden für Leistungen im räumlichen Bereich des Kunden 

1.1 Der Kunde hat das Personal von Strama-MPS auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

1.2 Der Kunde hat das Personal von Strama-MPS bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen, wie etwa Gestellung von Wasser und Elektrizität etc.

1.3 Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Arbeiten von Strama-MPS sofort nach Ankunft des Personals von Strama-MPS begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.

1.4 Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist Strama-MPS berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

 

IV. Besondere Bestimmungen für  Werkleistungen 

Für Reparaturen, einzelvertraglich und unabhängig von einer Werklieferung übernommene Montageleistungen und sonstige Werkleistungen gelten zusätzlich bzw. in Abweichung zu vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen: 

1.Vergütung, Fälligkeit 

Strama-MPS ist berechtigt Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.  

 

2. Abnahme 

Die Abnahme hat schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, steht das Unterlassen der Abnahme gleich. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. 

 

3. Gefahrübergang 

Wird die Werkleistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht, geht die Gefahr am Tag der Fertigstellung auf den Kunden über.  Im Übrigen erfolgt der Gefahrübergang in dem Zeitpunkt, in dem der Kunde den Vertragsgegenstand abholt bzw. in dem der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Die Regelungen in Ziffer I. 5.4 und Ziffer I. 6.8 bleiben hiervon unberührt. 

 

4. Eigentumsvorbehalt 

4.1 Wird die Werkleistung im räumlichen Bereich des Kunden erbracht und stellt Strama-MPS Teile beim Kunden bei, behält sich Strama-MPS hieran das Eigentum vor.

4.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden werden für Strama-MPS vorgenommen.

4.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Strama-MPS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Strama-MPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Strama-MPS beigestellten Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4.4 Wird die von Strama-MPS beigestellte Sache mit anderen, Strama-MPS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Strama-MPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Strama-MPS anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Strama-MPS.

 

5. Mängelgewährleistung 

Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme schriftlich gegenüber Strama-MPS rügt.

 

6. Kündigungsrecht 

Der Kunde kann den Werkvertrag vor Vollendung des Werkes nur aus wichtigem Grund kündigen. 

(Stand: August 2008)