Allgemeine Einkaufsbedingungen
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I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von Strama-MPS Maschinenbau GmbH & Co. KG (nachfolgend „Strama-MPS“) gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftragnehmer. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Strama-MPS abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, Strama-MPS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Strama-MPS gelten auch dann, wenn Strama-MPS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.3 In den zwischen Strama-MPS und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen und sonstigen Werk- und/oder Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“) schriftlich niedergelegt. Künftige Vereinbarungen, die zwischen Strama-MPS und dem Auftragnehmer getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.
1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss, Unterlagen
2.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Bestellung von Strama-MPS innerhalb einer Frist von 2 Wochen durch Übermittlung einer vorbehaltslosen Auftragsbestätigung anzunehmen. Für die Fristberechnung ist das Absendedatum der Bestellung bei Strama-MPS sowie der Eingang der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers entscheidend.
2.2 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen behält sich Strama-MPS Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung in Ziffer 14.
3. Liefer- bzw. Leistungsumfang, Ersatzteile
3.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen oder Leistungen alle Maßnahmen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik, sowie den der Bestellung zugrunde liegenden Unterlagen (Spezifikation, Beschreibungen, Muster, Zeichnungen usw.) entsprechen. Der Auftragnehmer wird alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und die Werksnormen von Strama-MPS einhalten. Der Auftragnehmer hat Strama-MPS über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.
3.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er Strama-MPS auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
4. Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
4.2 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich Strama-MPS vor.
4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzliche Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung gesondert auszuweisen.
4.4 Rechnungen sind für jede Bestellung von Strama-MPS sofort bei Lieferung oder Leistung jeweils in doppelter Ausfertigung unter Angabe aller Bestelldaten (insbesondere der in der Bestellung ausgewiesenen
Bestellnummer) einzureichen; die zweite Ausfertigung der Rechnung ist deutlich als solche zu kennzeichnen. Die Zusammenfassung mehrerer Aufträge in einer Rechnung ist nicht zulässig. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.5 Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Bei vereinbarter Vorauszahlung wird der Zahlungsanspruch erst fällig, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet hat. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt nach Lieferung mangelfreier Ware bzw. nach erfolgreicher Abnahme (Ziffer II.2)).
4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Strama-MPS im gesetzlichen Umfang zu.
4.7 Forderungen des Auftragnehmers gegenüber Strama-MPS dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Strama-MPS an Dritte abgetreten werden.
5. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefer- oder Leistungstermine bzw. Liefer- oder Leistungsfristen sind verbindlich.
5.2 Liefer- oder Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand bei Strama-MPS eingegangen bzw. die Abnahmebereitschaft (Ziffer II. 2)) mitgeteilt ist.
5.3 Vor Ablauf der Liefer- oder Leistungszeit ist Strama-MPS nicht zur Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung (Ziffer II. 2)) verpflichtet.
5.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Strama-MPS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Die Anzeige hat unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu erfolgen.
5.5 Gerät der Auftragnehmer mit seiner Liefer- bzw. Leistungspflicht in Verzug und setzt Strama-MPS dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung, ist Strama-MPS nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
5.6 Im Falle des Verzugs ist Strama-MPS berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet hier auch für Verzögerungen, die durch seine Zulieferanten verursacht werden. Strama-MPS ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; Strama-MPS verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder Leistung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Die Vertragsstrafe stellt keinen pauschalisierten Schadensersatz für etwaige Schäden dar. Weitergehende Ansprüche und Reche bleiben vorbehalten.
6. Lieferbedingungen, Transportversicherung, Gefahrübergang
6.1 Die Lieferung bzw. Leistung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an Strama-MPS zu erfolgen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
6.2 Strama-MPS behält sich das Recht vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen.
6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, allen Warenlieferungen Packzettel oder Lieferscheine beizufügen und darauf den genauen Inhalt der Lieferung sowie die Bestell- und Positionsnummer von Strama-MPS anzugeben. Der Versand ist mit denselben Angaben am Tag der Versendung unabhängig von der Rechnungserteilung gegenüber Strama-MPS anzuzeigen. Unterlässt er dies, so ist Strama-MPS zur Verweigerung der Warenannahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. In diesem Fall verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Waren beim Auftragnehmer.
6.4 Strama-MPS verzichtet auf den Abschluss einer Transportversicherung. Dem Auftragnehmer ist der Abschluss einer Transportversicherung auf Kosten von Strama-MPS untersagt.
6.5 Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, lautet die
Versandadresse:
Ittlinger Straße 195, D-94315 Straubing
Waren – Annahme – Zeiten:
Mo. – Do.: 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Fr.: 7:00 Uhr bis 12:15 Uhr
6.6 Der Gefahrenübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Höhere Gewalt
Von Strama-MPS nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche auf höherer Gewalt beruhen, befreien Strama-MPS für die Dauer ihres Vorliegens und dem Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Leistungspflichten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die Strama-MPS nicht zu vertreten hat und durch die Strama-MPS die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie beispielsweise rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen.
8. Schutzrechte Dritter
8.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, daß die Lieferung bzw. Leistung frei von Rechten Dritter ist.
8.2 Der Auftragnehmer stellt Strama-MPS von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die dadurch entstehen, daß eine Lieferung bzw. Leistung oder Teile davon mit Rechten Dritter, insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, belastet sind. Entsprechendes gilt bei ausländischen Schutzrechten, die der Auftragnehmer gekannt hat oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.
8.3 Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Strama-MPS aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
8.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung von Strama-MPS die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.
8.5 Strama-MPS ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die entgeltliche Erlaubnis des Inhabers des verletzten Schutzrechts in dem erforderlichen Umfang zu erwirken.
8.6 Ist die Frage der Schutzrechtsverletzung strittig, so hat Strama-MPS für die Dauer des Streits das Recht, von dem Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung in voller Höhe des drohenden Schadens zu verlangen.
8.7 Die Verjährung der Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis durch Strama-MPS von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme (Ziffer II. 2)).
9. Gewährleistung
9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Strama-MPS ungekürzt zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu beweisen, daß er die Mangelhaftigkeit der Ware nicht zu vertreten hat.
9.2 In dringenden Fällen ist Strama-MPS berechtigt, nach Benachrichtigung des Auftragnehmers, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.3 Solange Mängel bestehen, hat Strama-MPS das Recht, die Zahlung der geschuldeten Vergütung in angemessenem Umfang zurückzuhalten.
10. Produkthaftung
10.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Strama-MPS insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Strama-MPS durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Strama-MPS wird, soweit es möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche von Strama-MPS bleiben hiervon unberührt.
10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Person/Sachschaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Strama-MPS bleiben hiervon unberührt.
11. Geheimhaltung
11.1 Alle zur Ausführung eines Auftrages von Strama-MPS überlassenen Werkzeuge, Vorrichtungen, Modelle, Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Druckvorlagen, sonstige Hilfsmittel, Unterlagen und Informationen sind als Strama-MPS Eigentum zu kennzeichnen und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Strama-MPS weder vervielfältigt noch veräußert oder an Dritte weitergegeben werden, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Unterlagen nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und bei Vertragsbeendigung unaufgefordert an Strama-MPS – einschließlich etwaiger Kopien - herauszugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltende Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
11.2 Von Strama-MPS weitergegebene Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise allgemein bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.
12. Unwirksamkeitsfolge, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Strama-MPS unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
12.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird der Geschäftssitz von Strama-MPS in Straubing als Gerichtsstand vereinbart. Strama-MPS ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Strama-MPS gleichzeitig Erfüllungsort. Ist ein abweichender Erfüllungsort vereinbart, berührt dies den Gerichtsstand nicht.
12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
13. Datenspeicherung
Strama-MPS ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten des Auftragnehmers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
II. Besondere Bestimmungen für Werklieferungen bzw. Werkleistungen
Stellt der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand selbst her oder nimmt er einzelvertraglich vereinbarte Reparaturen bzw. Montageleistungen vor, gelten zusätzlich bzw. in Abweichung zu vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen:
1. Vergütung, Fälligkeit
Strama-MPS bezahlt die Vergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Abnahme und Erhalt einer nach Ziffer I. 4.3 prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin.
2. Abnahme
Der Auftragnehmer wird nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der beauftragten Leistung und Lieferung die Abnahmebereitschaft erklären und Strama-MPS alle zum Vertragsgegenstand gehörenden Unterlagen übergeben. Strama-MPS wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abnahmebereitschaft die Abnahme durchführen. Falls die Überprüfung der Leistungen des Auftragnehmers eine Inbetriebnahme der auftragsgegenständlichen Anlagen o.ä. zu Testzwecken (z.B. Einzeltests, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss des Tests.
3. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Abnahme der Lieferung oder Leistung auf Strama-MPS über.
4. Gewährleistung, Verjährung
4.1 Sofern Strama-MPS verpflichtet ist, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu überprüfen, ist die Rüge rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme der Ware an Strama-MPS beim Auftragnehmer eingeht. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, kann Strama-MPS innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung rügen.
4.2 Änderungen in der Art oder Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen sind Strama-MPS vor Fertigungsbeginn anzuzeigen. Sie bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von Strama-MPS. Strama-MPS ist nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Erhalt auf ihre Gleichartigkeit zu untersuchen.
4.3 Gewährleistungsansprüche für Sachmängel verjähren in drei Jahren ab Abnahme.
5. Spezifizierung des Vertragsgegenstandes durch Strama-MPS
Werden die bestellten Waren nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen von Strama-MPS hergestellt, so gilt folgende Regelung:
5.1 Die Waren sowie zu ihrer Herstellung geeignete Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von Strama-MPS an Dritte geliefert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen auf eigene Kosten beschafft hat, oder wenn Strama-MPS die Annahme der bestellten Waren wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigert hat, oder wenn Strama-MPS trotz ordnungsmäßiger Lieferung von weiteren Bestellungen absieht.
5.2 Verbesserungsvorschläge, die von dem Auftragnehmer gemacht werden, dürfen lediglich von Strama-MPS patentrechtlich ausgenutzt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrags von Strama-MPS entstanden sind.
6. Eigentumsvorbehalt, Beistellung
6.1 Sofern Strama-MPS Teile beim Auftragnehmer beistellt, behält sich Strama-MPS hieran das Eigentum vor.
6.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für Strama-MPS vorgenommen.
6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Strama-MPS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Strama-MPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Strama-MPS beigestellten Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.4 Wird die von Strama-MPS beigestellte Sache mit anderen, Strama-MPS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Strama-MPS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer Strama-MPS anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Strama-MPS.
7. Werkzeuge
7.1 An allen von Strama-MPS im Rahmen der Geschäftsverbindung überlassenen Werkzeugen behält sich Strama-MPS das Eigentum vor; der Auftragnehmer hat diese als Eigentum von Strama-MPS zu kennzeichnen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von Strama-MPS bestellten Waren einzusetzen.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Strama-MPS gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer Strama-MPS schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; Strama-MPS nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Werkzeugen von Strama-MPS etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störanfälle hat er Strama-MPS sofort anzuzeigen; unterlässt er diese schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche von Strama-MPS unberührt.
8. Kündigung
Strama-MPS ist berechtigt, jederzeit den Vertrag vor Fertigstellung zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Arbeit unverzüglich einzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Auftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
III. Besondere Bestimmungen für Produkte, die nicht durch den Auftragnehmer hergestellt wurden
1. Vergütung
Strama-MPS bezahlt die Vergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, nach vollständiger Lieferung der mangelfreien Ware und Eingang einer prüffähigen Rechnung (Ziffer 4.4). Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
2. Gewährleistung
2.1 Strama-MPS ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu überprüfen; die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Übergabe der Ware an Strama-MPS beim Auftragnehmer eingeht. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, kann Strama-MPS innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung rügen.
2.2 Gewährleistungsansprüche für Sachmängel verjähren in drei Jahren ab Ablieferung.
(Stand: Juni 2004)

